(2)Absatz 2,Eine Parteienfinanzierung für das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 zu beantragen; für die Bemessung ist in Anwendung des § 4 Abs. 1 der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Die erste Halbjahresrate (§ 3 Abs. 1) ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig. Bei der Auszahlung sind allerdings jene Beträge anzurechnen, die der betreffenden Landtagspartei nach Maßgabe des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1992 im Auszahlungszeitpunkt bereits zugekommen sind.Eine Parteienfinanzierung für das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 zu beantragen; für die Bemessung ist in Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Die erste Halbjahresrate (Paragraph 3, Absatz eins,) ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig. Bei der Auszahlung sind allerdings jene Beträge anzurechnen, die der betreffenden Landtagspartei nach Maßgabe des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1992 im Auszahlungszeitpunkt bereits zugekommen sind.