Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Parteienfinanzierungsgesetz - Oö. PartFinG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1992 aufgehoben durch LGBl.Nr. 88/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

Oö. PartFinG

Index

02 Landtag

Text

Paragraph 10

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  2. Absatz 2,Eine Parteienfinanzierung für das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 zu beantragen; für die Bemessung ist in Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Die erste Halbjahresrate (Paragraph 3, Absatz eins,) ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig. Bei der Auszahlung sind allerdings jene Beträge anzurechnen, die der betreffenden Landtagspartei nach Maßgabe des Voranschlages für das Verwaltungsjahr 1992 im Auszahlungszeitpunkt bereits zugekommen sind.
  3. Absatz 3,Anträge auf Leistung eines einmaligen Kostenbeitrages gemäß Paragraph 7, für die Landtagswahl 1991 sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 einzubringen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

10000340

Dokumentnummer

LOO12004495

Alte Dokumentnummer

N6199210058U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1992/25/P10/LOO12004495

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