Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

Navigation im Suchergebnis

Oö. Straßengesetz 1991 § 10

Kurztitel

Oö. Straßengesetz 1991

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

97 Straßenwesen, Verkehr

Text

2. HAUPTSTÜCK, Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden

Paragraph 10

  1. Absatz eins,Hat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bedeutung) sind von der Gemeinde nach Verkehrsflächen oder nach Ortschaften fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, sind dabei Gebäude, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, im Zug jeder Verkehrsfläche zu numerieren; auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Numerierung Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Die Verfügungsberechtigten von Gebäuden haben der Gemeinde die Kosten der Hausnummerntafeln zu ersetzen, es sei denn, dass die Anbringung auf eine durch die Gemeinde verursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzuführen ist. Sofern die Anbringung nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 13 aus 2024,)
  4. Absatz 4,Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Regelungen über die einheitliche Gestaltung und Ausführung von Straßennamens- und Hausnummerntafeln sowie deren Anbringung festlegen.

Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1997,)

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Gesetzesnummer

10000313

Dokumentnummer

LOO40024690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1991/84/P10/LOO40024690

Navigation im Suchergebnis