(3)Absatz 3,Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Die Verfügungsberechtigten von Gebäuden haben der Gemeinde die Kosten der Hausnummerntafeln zu ersetzen, es sei denn, dass die Anbringung auf eine durch die Gemeinde verursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzuführen ist. Sofern die Anbringung nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Die Verfügungsberechtigten von Gebäuden haben der Gemeinde die Kosten der Hausnummerntafeln zu ersetzen, es sei denn, dass die Anbringung auf eine durch die Gemeinde verursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzuführen ist. Sofern die Anbringung nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden. Anmerkung, LGBl.Nr. 13 aus 2024,)