Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Oö. Gemeindeordnung 1990
§/Artikel/Anlage
§ 18a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
Oö. GemO 1990
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 18a
FraktionenParagraph 18 a,, Fraktionen
(1)Absatz eins,Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,) (2)Absatz 2,Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
(3)Absatz 3,Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.
(4)Absatz 4,Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner wahlwerbenden Partei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu. (Anm: LGBl. Nr. 25/2002 [DFB])Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner wahlwerbenden Partei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2002, [DFB]) (5)Absatz 5,Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. § 18 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,, 137 aus 2007,) (6)Absatz 6,Zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte gemäß Abs. 5 kann sich der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Er oder sie hat diese Person der Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Sofern nicht etwas anderes der Gemeinde bekanntgegeben wird, gilt die Vertretung für die gesamte Funktionsperiode. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)Zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte gemäß Absatz 5, kann sich der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Er oder sie hat diese Person der Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Sofern nicht etwas anderes der Gemeinde bekanntgegeben wird, gilt die Vertretung für die gesamte Funktionsperiode. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,) (7)Absatz 7,Die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 5 sowie der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, insbesondere die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften hat auf Antrag und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)Die Wahrnehmung der Rechte nach Absatz 5, sowie der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, insbesondere die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften hat auf Antrag und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 137 aus 2007,)
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2018
Gesetzesnummer
10000288
Dokumentnummer
LOO40008229