Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Oö. Gemeindeordnung 1990 § 18a, tagesaktuelle Fassung

Oö. Gemeindeordnung 1990 § 18a

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 18 a,, Fraktionen

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)
  2. Absatz 2,Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
  3. Absatz 3,Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.
  4. Absatz 4,Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner wahlwerbenden Partei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu. Anmerkung, LGBl.Nr.  25/2002 [DFB])
  5. Absatz 5,Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung (Paragraph 62 a,) bleiben dadurch unberührt. Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018, 64/2025)
  6. Absatz 6,Zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte gemäß Absatz 5, kann sich der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Er oder sie hat diese Person der Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Sofern nicht etwas anderes der Gemeinde bekanntgegeben wird, gilt die Vertretung für die gesamte Funktionsperiode. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40026257

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/OB/1990/91/P18a/LOO40026257