Landesrecht konsolidiert Oberösterreich

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Oö. Gemeindeordnung 1990 § 18a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oö. Gemeindeordnung 1990

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 91/1990 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 152/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

Oö. GemO 1990

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 18 a

Fraktionen

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

  1. Absatz 2,Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

  1. Absatz 3,Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.

  1. Absatz 4,Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner wahlwerbenden Partei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. DFB 25 aus 2002,)

  1. Absatz 5,Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2001,)

Gesetzesnummer

10000288

Dokumentnummer

LOO40002347

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