Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Abs. 5) gestellt werden;Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Absatz 5,) gestellt werden;