Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Nationalparkgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Nationalparkgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 5505-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2018

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5

Naturzone

  1. Absatz eins,Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (Paragraph 2, Absatz eins,) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.
  2. Absatz 2,In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
  3. Absatz 3,Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz 2, bestehen für:
    1. Ziffer eins
      Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 10,);
    2. Ziffer 2
      Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege;
    3. Ziffer 3
      die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen.
  4. Absatz 4,Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz eins und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des Paragraph 2, entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20000675

Dokumentnummer

LNO40006498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5505/P5/LNO40006498

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