(4)Absatz 4,Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (§ 2 Abs. 1) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 1 und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des § 2 entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz eins und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des Paragraph 2, entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.