Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Nationalparkgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 5505-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Index

55 Naturschutz

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 5

Naturzone

  1. Absatz eins,Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (Paragraph 2, Absatz eins,) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.
  2. Absatz 2,In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins, 3, 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
    Als Eingriff gilt auch das Überfliegen mit
    • Strichaufzählung
      unbemannten Geräten bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie
    • Strichaufzählung
      Flugmodellen,
    • Strichaufzählung
      unbemannten Luftfahrzeugen und
    • Strichaufzählung
      mit Luftfahrzeugen
    unterhalb einer Flughöhe von 500 m über Grund.
  3. Absatz 3,Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz 2, bestehen für:
    1. Ziffer eins
      Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 10,);
    2. Ziffer 2
      Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege, einschließlich von an der Leine geführten Hunden;
    3. Ziffer 3
      die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen;
    4. Ziffer 4
      das Betreten von Nationalparkflächen durch den jeweiligen Grundeigentümer und dessen Beauftragte. Beauftragte sind vor dem Betreten der Nationalparkflächen der Nationalparkverwaltung namhaft zu machen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen, welche von Organen der öffentlichen Sicherheit, von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht sowie vom Bundesheer zu allgemeinen Übungszwecken durchgeführt werden, sofern hierüber das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung hergestellt wurde. Die Nationalparkverwaltung hat den Maßnahmen zuzustimmen, wenn es mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark ausgeschlossen werden können. Kann das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung nicht binnen 6 Wochen ab Einlangen des entsprechenden Ersuchens hergestellt werden, kann bei der Landesregierung ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Eingriffsverbot (Absatz 5,) gestellt werden;
    6. Ziffer 6
      1. Litera a
        Abflüge von und Anflüge zu Flugplätzen,
      2. Litera b
        Überflüge auf den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugstrecken und in den luftfahrtrechtlich zulässigen Sichtflugsektoren.
      3. Litera c
        Überflüge zur unmittelbaren und auf kürzest möglichem Weg erfolgenden Querung des Nationalparks Donau-Auen in Nord-Süd bzw. Süd-Nord Richtung bei Einhaltung einer Mindestflughöhe von 150 m über Grund, sofern dies aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
      4. Litera d
        den Betrieb von Flugmodellen in dem Bereich, welcher durch die Flussmitte der Donau zwischen Flusskilometer 1883,200 und Flusskilometer 1882,800 sowie der direkt gegenüberliegenden, rechtsufrig gelegenen Außengrenze des Nationalparks Donau-Auen begrenzt ist.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, weitere Ausnahmen vom Eingriffsverbot festlegen, soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht.
  5. Absatz 5,Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz eins und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des Paragraph 2, entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20000675

Dokumentnummer

LNO40027085