(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.