Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Hundehaltegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

20.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 9

Hundeauslaufzone

  1. Absatz eins,Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des Paragraph 8, Absatz 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
    3. Ziffer 3
      wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40010363

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/4001/P9/LNO40010363

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