Bundesland

Niederösterreich

Kurztitel

NÖ Hundehaltegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 4001-3 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

21.12.2019

Index

40 Bundespolizei

Text

Paragraph 9

Hundeauslaufzone

  1. Absatz eins,Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen vom Geltungsbereich der Gebote des Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 ausnehmen. Diese sind als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      ob die dafür vorgesehenen Flächen auf Grund ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit als Hundeauslaufzonen geeignet sind,
    2. Ziffer 2
      in welchem Umfang öffentliche Erholungsflächen in der Gemeinde zur Verfügung stehen und
    3. Ziffer 3
      wie viele Hunde in der Gemeinde gehalten werden.

Im RIS seit

20.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Gesetzesnummer

20000995

Dokumentnummer

LNO40043942