Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 58

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

29.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 58

Planungsgrundsätze

  1. Absatz eins,Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
    • Strichaufzählung
      Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
    • Strichaufzählung
      eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
    • Strichaufzählung
      Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
    • Strichaufzählung
      Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
  2. Absatz 2,Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
    1. Ziffer eins
      die Aufstellungsorte,
    2. Ziffer 2
      die Aufstellungsräume und
    3. Ziffer 3
      die Ableitung von Verbrennungsgasen
    von Feuerungsanlagen zu regeln.
  4. Absatz 4,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)
  5. Absatz 5,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2026,)

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40085498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P58/LNO40085498

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