Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 58

Planungsgrundsätze

  1. Absatz eins,Zentralheizungsanlagen sind so zu planen, zu berechnen und zu errichten, dass
    • Strichaufzählung
      Brennstoffe sparsam verbraucht und unnötige Schadstoffemissionen vermieden werden,
    • Strichaufzählung
      eine ausreichende Regelungsmöglichkeit gewährleistet ist,
    • Strichaufzählung
      Betriebsbereitschaftsverluste vermieden werden und
    • Strichaufzählung
      Wärmeverteilungssysteme gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sind.
  2. Absatz eins a,Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2018 neu bewilligten Gebäuden verboten.
  3. Absatz 2,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik unter Beachtung der im Paragraph 69, Absatz eins, angeführten Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf Kleinfeuerungen beziehen, zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Ausstattung von Kleinfeuerungen (technische Dokumentation und Typenschild);
    2. Ziffer 2
      die zulässigen Emissionsgrenzwerte;
    3. Ziffer 3
      die Prüfbedingungen;
    4. Ziffer 4
      die Wirkungsgrade;
    5. Ziffer 5
      die Notwendigkeit der Installierung von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches;
    6. Ziffer 6
      die Ausstattung von Kleinfeuerungen mit Regelungseinrichtungen und
    7. Ziffer 7
      die beim Austausch der Kleinfeuerungen zu treffenden Maßnahmen.
  4. Absatz 3,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
    1. Ziffer eins
      die Aufstellungsorte,
    2. Ziffer 2
      die Aufstellungsräume und
    3. Ziffer 3
      die Ableitung von Verbrennungsgasen
    von Feuerungsanlagen zu regeln.
  5. Absatz 4,Neubauten sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich eines Gebäudeteils auszustatten, wenn dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.
  6. Absatz 5,In bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen im Sinn des Absatz 4, anlässlich eines Austausches des Wärmeerzeugers zu installieren, sofern dies technisch oder wirtschaftlich realisierbar ist.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40056001

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P58/LNO40056001

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