(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den Regeln der Technik zur Vermeidung von Brandgefahren und Gefahren für Personen und Sachen, insbesondere durch Wärmeübertragung in benachbarte Räume,
die Aufstellungsräume und
die Ableitung von Verbrennungsgasen
von Feuerungsanlagen zu regeln.