Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 30

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 30

Fertigstellung

  1. Absatz eins,Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
  2. Absatz 2,Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
    2. Ziffer 2
      Angaben über meldepflichtige (Paragraph 16,) Abweichungen,
    3. Ziffer 2 a
      (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2026,)
    4. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Ziffer 2, über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,
    5. Ziffer 4
      die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,
    6. Ziffer 5
      der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 12 a,).
  3. Absatz 3,Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
  5. Absatz 5,Bei Vorhaben nach Paragraph 15, sind Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, nicht anzuwenden. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach Paragraph 15, Ziffer 12, (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40085466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P30/LNO40085466

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