Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

08.06.2016

Außerkrafttretensdatum

12.07.2017

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 30

Fertigstellung

  1. Absatz eins,Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
  2. Absatz 2,Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
    2. Ziffer 2
      bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan (zweifach),
    3. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks,
    4. Ziffer 4
      die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen.
  3. Absatz 3,Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
  5. Absatz 5,Ist ein angezeigtes Vorhaben (Paragraph 15,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden sind. Dies gilt nicht für nach der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, angezeigte Vorhaben.

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40019793

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P30/LNO40019793

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