Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 30

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 32/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 30,

Fertigstellung

  1. Absatz einsIst ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015,, und dem Bebauungsplan entspricht.
  2. Absatz 2Der Anzeige nach Absatz eins, sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
    2. Ziffer 2
      bei anzeigepflichtigen Abweichungen (Paragraph 15,) ein Bestandsplan und eine Beschreibung (jeweils zweifach) und ein Hinweis auf den Energieausweis, wenn ein solcher mit der Anzeige vorzulegen war,
    3. Ziffer 2 a
      Angaben über sonstige, insbesondere meldepflichtige (Paragraph 16,) Abweichungen,
    4. Ziffer 3
      eine Bescheinigung des Bauführers (Paragraph 25, Absatz 2,) oder im Falle der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw. im Falle von Abweichungen nach Ziffer 2 a, über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war,
    5. Ziffer 4
      die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen,
    6. Ziffer 5
      der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (Paragraph 12 a,).
  3. Absatz 3Können keine oder keine ausreichenden Unterlagen nach Absatz 2,, insbesondere keine Bescheinigung nach Absatz 2, Ziffer 3,, vorgelegt werden, hat der Bauherr eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung von einem hiezu Befugten (Paragraph 25, Absatz eins,) durchführen zu lassen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  4. Absatz 4Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet.
  5. Absatz 5Ist ein Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen, wobei Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 und Absatz 3, nicht anzuwenden sind. Nach der Fertigstellung eines Vorhabens nach Paragraph 18, Absatz eins a, Ziffer 3, (Heizkessel) ist der Anzeige eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel beizulegen. Diese Bescheinigungen und Befunde sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40055969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P30/LNO40055969

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