(1)Absatz einsDie Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem BauvorhabenDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 40 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 40, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
sonst eine Bestimmung
dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220,
des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder
einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.