Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2015

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 20,

Vorprüfung

  1. Absatz einsDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
    1. Ziffer eins
      die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
    2. Ziffer 2
      der Bebauungsplan,
    3. Ziffer 3
      eine Bausperre,
    4. Ziffer 4
      die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
    5. Ziffer 5
      ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 40, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
    6. Ziffer 6
      bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
    7. Ziffer 7
      sonst eine Bestimmung
      • Strichaufzählung
        dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
      • Strichaufzählung
        der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder
      • Strichaufzählung
        einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
    entgegensteht.
    Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
    Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
  2. Absatz 2Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
  3. Absatz 3Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
    Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Im RIS seit

21.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40012557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P20/LNO40012557

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