Absatz einsDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- Ziffer einsdie im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- Ziffer 2der Bebauungsplan,
- Ziffer 3eine Bausperre,
- Ziffer 4die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- Ziffer 5ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 40, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
- Ziffer 6bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- Ziffer 7sonst eine Bestimmung
- Strichaufzählungdieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
- Strichaufzählungdes NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
- Strichaufzählungder NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220,
- Strichaufzählungdes NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
- Strichaufzählungdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder
- Strichaufzählungeiner Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.