Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

30.08.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

Paragraph 20,

Vorprüfung

  1. Absatz einsDie Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
    1. Ziffer eins
      die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
    2. Ziffer 2
      der Bebauungsplan,
    3. Ziffer 3
      der Zweck einer Bausperre,
    4. Ziffer 4
      die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
    5. Ziffer 5
      ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
    6. Ziffer 6
      bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
    7. Ziffer 7
      sonst eine Bestimmung
      • Strichaufzählung
        dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
      • Strichaufzählung
        der NÖ Aufzugsordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2017,,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210,
      • Strichaufzählung
        des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, oder
      • Strichaufzählung
        einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
    entgegensteht.
    Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
    Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
    Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Ziffer 2,) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Ziffer eins bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.
  1. Absatz 2Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
    Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Im RIS seit

29.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40036197

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P20/LNO40036197

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