Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz § 24

Kurztitel

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2013 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-LvwGG

Index

06 Organisation der Landesverwaltung

Text

Paragraph 24,, Bezüge

  1. Absatz eins,Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und einer allfälligen Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994). Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd. Paragraph 138, Absatz 3, K-DRG 1994. An Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter ein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994) und auf eine einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994).
  2. Absatz 2,Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

6.620,68

2

6.964,35

3

7.358,56

4

7.702,23

5

7.934,71

6

8.258,16

7

8.591,72

8

8.915,18

9

9.248,73

10

9.572,18

11

9.925,97

  1. Absatz 3,Dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührt eine Verwendungszulage in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:

    Ziffer eins Präsident 25 %

    Ziffer 2 Vizepräsident 15 %

  2. Absatz 4,Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum beträgt abweichend von Paragraph 143, Absatz eins, K-DRG sieben Jahre, ansonsten vier Jahre. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.
  3. Absatz 5,Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage für den Präsidenten und Vizepräsidenten gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.
  4. Absatz 8,Nach Enthebung von seinem Amt nach Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis c und e oder Enden des Amtes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, werden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet und sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
  5. Absatz 9,Paragraph 301, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

Anmerkung

Siehe auch aktuelle Betragsanpassungs-Verordnung LGBl Nr 82/2025

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20000253

Dokumentnummer

LKT40020699

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/2013/55/P24/LKT40020699

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