Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

06.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

K-LvwGG

Index

06 Organisation der Landesverwaltung

Text

Paragraph 24,, Bezüge

  1. Absatz eins,Den Landesverwaltungsrichtern gebühren Monatsbezüge und Zulagen. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Landespersonalzulage und der Stufe zwei der Verwaltungsdienstzulage. Außer den Monatsbezügen gebührt den Landesverwaltungsrichtern eine Sonderzahlung iSd Paragraph 138, Absatz 3, des K-DRG 1994. An Zulagen und Nebengebühren besteht für Landesverwaltungsrichter nur ein Anspruch auf Kinderzulage (Paragraph 139, K-DRG 1994), Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 164, K-DRG 1994), Jubiläumszuwendung (Paragraph 165, K-DRG 1994), einmalige Entschädigung (Paragraph 165 a, K-DRG 1994) und auf eine Verwendungszulage in dem in Absatz 3, festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Das Gehalt eines Landesverwaltungsrichters beträgt:

Gehaltsstufe

Euro

1

2.452,40

2

2.697,12

3

2.942,12

4

3.187,09

5

3.432,00

6

3.676,99

7

3.922,25

8

4.083,72

9

4.318,79

10

4.554,12

11

4.789,65

12

5.024,81

13

5.259,79

14

5.507,31

15

5.754,68

16

6.002,31

17

6.250,01

18

6.497,61

  1. Absatz 3,Die Verwendungszulage iSd Absatz eins, beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1:
    1. Ziffer eins
      Präsident
      80 %
       
    2. Ziffer 2
      Vizepräsident
      65 %
       
    3. Ziffer 3
      Senatsvorsitzender
      50 %
       
    4. Ziffer 4
      Berichterstatter
      45 %
       
    5. Ziffer 5
      Landesverwaltungsrichter
      35 %
       

    Übt ein Landesverwaltungsrichter mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage begründen, gebührt ausschließlich die höchste Verwendungszulage.

  2. Absatz 4,Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in jene Gehaltsstufe einzureihen, die gegenüber ihrer bisherigen Einstufung als nächsthöhere Gehaltsstufe anzusehen ist.
  3. Absatz 5,Landesverwaltungsrichter, die vor ihrer Ernennung in keinem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft standen, sind bei ihrer erstmaligen Ernennung in die nächsthöhere Gehaltsstufe einzureihen, die ihrem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, vor der Ernennung entspricht, höchstens jedoch in der Gehaltsstufe 10.
  4. Absatz 6,Die Landesverwaltungsrichter rücken im Abstand von zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Einem Landesverwaltungsrichter, der die höchste Gehaltsstufe erreicht hat, gebührt nach vier Jahren, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von 10 % des Gehalts eines Landesverwaltungsrichters der Gehaltsstufe 1.
  5. Absatz 7,Mit dem Monatsbezug und der Verwendungszulage gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind, als abgegolten.
  6. Absatz 8,Nach Enthebung von seinem Amt nach Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis c und e oder Enden des Amtes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.
  7. Absatz 9,Paragraph 301, K-DRG 1994 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

20000253

Dokumentnummer

LKT40008772

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