(8)Absatz 8,Nach Enthebung von seinem Amt nach § 5 Abs. 3 lit. a bis c und e oder Enden des Amtes nach § 5 Abs. 2 lit. c ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.Nach Enthebung von seinem Amt nach Paragraph 5, Absatz 3, Litera a bis c und e oder Enden des Amtes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ist ein Landesverwaltungsrichter, wenn er schon vor seiner Ernennung zum Landesverwaltungsrichter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist, in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe einzureihen, die er erreichen hätte können, wenn er nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wäre. Landesverwaltungsrichter, die vor der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter Vertragsbedienstete des Landes waren, sind in jene Entlohnungsstufe einzureihen, die sie erreichen hätten können, wenn sie nicht zum Landesverwaltungsrichter ernannt worden wären. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Fall, dass ein Landesverwaltungsrichter gleichzeitig mit der Enthebung vom Amt in den Ruhestand tritt oder in den Ruhestand versetzt wird.