Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

06.05.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018

Abkürzung

K-JG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 49

Wildschutz

  1. Absatz eins,Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
    1. Litera a
      Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,
    2. Litera b
      Katzen, die im Wald umherstreifen, zu töten,
    3. Litera c
      Hunde zu töten, die
      1. Sub-Litera, a, a
        Wild hetzen,
      2. Sub-Litera, b, b
        bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen,
      3. Sub-Litera, c, c
        wiederholt offensichtlich ohne Aufsicht im Wald umherstreifen, sofern der Eigentümer des Hundes bekannt ist, jedoch nur, wenn dieser vorher auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen wurde.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.
  3. Absatz 3,Das Recht zur Tötung von Hunden (Absatz eins, Litera c,) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  4. Absatz 4,Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Absatz eins, Litera b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Absatz eins, Litera b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5,Das Recht, wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 auch dem Jagdausübungsberechtigten und - auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung desselben - den Inhabern von Jagderlaubnisscheinen zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018

Gesetzesnummer

20000013

Dokumentnummer

LKT40004223

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