Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.2018

Außerkrafttretensdatum

22.01.2021

Abkürzung

K-JG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 49,, Wildschutz

  1. Absatz eins,Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
    1. Litera a
      Raubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,
    2. Litera b
      Katzen zu töten, die in einem Wald umherstreifen, in dem Niederwild vorkommt,
    3. Litera c
      Hunde zu töten, die
      1. Ziffer eins
        Wild hetzen oder
      2. Ziffer 2
        bei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen nach Absatz eins, sind auf Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.
  3. Absatz 3,Das Recht zur Tötung von Hunden (Absatz eins, Litera c,) besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, der Zollwache, des Bundesheeres und Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
  4. Absatz 4,Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer von nach Absatz eins, Litera b und c getöteten Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich zu verständigen. Von Maßnahmen nach Absatz eins, Litera b und c hat das Jagdschutzorgan unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen Hegeringleiter unter Angabe der näheren Umstände Mitteilung zu machen.
  5. Absatz 5,Das Recht, wildernde Hunde zu töten, steht nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz eins bis 4 in Eigenjagdgebieten auch dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Im RIS seit

09.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021

Gesetzesnummer

20000013

Dokumentnummer

LKT40012037

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