Absatz eins,Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
- Litera aRaubwild und Rabenvögel unter Beachtung der durch jagdgesetzliche oder den Naturschutz regelnde Bestimmungen gezogenen Schranken zu fangen und zu töten,
- Litera bKatzen, die im Wald umherstreifen, zu töten,
- Litera cHunde zu töten, die
- Sub-Litera, a, aWild hetzen,
- Sub-Litera, b, bbei einer die Flucht des Wildes behindernden Schneelage offensichtlich ohne Aufsicht umherstreifen,
- Sub-Litera, c, cwiederholt offensichtlich ohne Aufsicht im Wald umherstreifen, sofern der Eigentümer des Hundes bekannt ist, jedoch nur, wenn dieser vorher auf seine Verwahrungspflicht hingewiesen wurde.