Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 26

Bildung und Wahl der Ausschüsse

  1. Absatz eins,Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (Paragraph 39,) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuß muß mindestens drei Mitglieder haben. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien (Absatz 3,) zustimmen.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuß für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuß), einen Ausschuß für Umweltschutz, einen Ausschuß für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft und einen Ausschuß für Angelegenheiten der Familien festzusetzen. In Gemeinden, in denen in dem einer Wahl zum Gemeinderat vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50.000 Übernachtungen, die nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 abgabepflichtig sind, waren, ist überdies für die Dauer des Wahlabschnittes ein Ausschuß für die Angelegenheiten des Fremdenverkehrs festzusetzen. Den jedenfalls festzusetzenden Ausschüssen - ausgenommen dem Kontrollausschuß - dürfen auch andere im sachlichen Zusammenhang stehende Angelegenheiten zugewiesen werden.
  3. Absatz 2 a,Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002).
  4. Absatz 2 b,Der Gemeinderat hat - soweit es sich nicht um den Obmann des Kontrollausschusses handelt - mit Mehrheit (Paragraph 39,) zu bestimmen, für welche Ausschüsse den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.
  5. Absatz 3,Die Obmänner und die sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. Paragraph 24, Absatz eins bis 3, 7 a und 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Absatz 5, auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (Paragraph 69, Absatz 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins,), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, daß nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.
  6. Absatz 4,Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Absatz 3,) dann zu, wenn sie in Gemeinden mit bis zu 19 Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeinderat mit mindestens zwei und in Gemeinden mit über 19 Mitgliedern des Gemeinderates mit mindestens drei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
  7. Absatz 5,Das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses geht auf diejenige Gemeinderatspartei über (Absatz 3,), auf die der geringste Anteil an der Verwaltung aufgeteilt wurde, wenn alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten oder die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei der Ermittlung des Anteiles an der Verwaltung ist davon auszugehen, daß den Vizebürgermeistern in der Reihenfolge ihrer Wahl mehr Anteil an der Verwaltung zukommt als den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes; im übrigen ist von der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen, auf die Aufgaben gemäß Paragraph 69, Absatz 4 bis 6 aufgeteilt worden sind. Bei gleichen Ansprüchen auf Erstattung des Wahlvorschlages gilt Absatz 4, letzter Satz sinngemäß.
  8. Absatz 5 a,Kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses nach Absatz 3 bis 5 einer Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat nur mit zwei Mitgliedern vertreten ist und der auch das Recht auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes zukommt, so geht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses auf jene Gemeinderatspartei über, die im Gemeinderat mit mehr als einem Mitglied, nicht aber im Gemeindevorstand vertreten ist. Sind alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten, so kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses jener Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat mit zwei oder mehr Mitgliedern vertreten ist und den geringsten Anteil an der Verwaltung hat (Absatz 5,).
  9. Absatz 5 b,Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.
  10. Absatz 6,Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.
  11. Absatz 7,Anträge nach Absatz eins, bedürfen keiner Vorberatung.
  12. Absatz 8,Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
  13. Absatz 9,Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.
  14. Absatz 10,Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.
  15. Absatz 11,Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.
  16. Absatz 11 a,Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. Paragraph 27, Absatz 4, gilt sinngemäß für diese Ärzte.
  17. Absatz 12,Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Absatz 13,), durch Abberufung (Absatz 14,) oder durch Tod.
  18. Absatz 13,Für den Verzicht gilt Paragraph 65, Absatz eins, sinngemäß.
  19. Absatz 14,Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt Paragraph 67, sinngemäß.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT40009137

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