(3)Absatz 3,Die Obmänner und die sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 bis 3, 7a und 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, daß nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.Die Obmänner und die sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. Paragraph 24, Absatz eins bis 3, 7 a und 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Absatz 4, angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Absatz 5, auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (Paragraph 69, Absatz 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (Paragraph 24, Absatz eins,), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, daß nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.