Landesrecht konsolidiert Kärnten

Navigation im Suchergebnis

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.03.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 26

Bildung und Wahl der Ausschüsse

  1. Absatz eins,Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (Paragraph 39,) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (Paragraph 24, Absatz eins,), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Ausschüsse einschließlich des Kontrollausschusses, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, K-GBWO 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (Paragraph 39,) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.
  3. Absatz 2 a,(entfällt)
  4. Absatz 3,Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 80, Absatz 3, der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. Paragraph 24, Absatz eins, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 3,, Absatz 7 a und Absatz 8, gelten sinngemäß.
  5. Absatz 4,(entfällt)
  6. Absatz 5,(entfällt)
  7. Absatz 5 a,(entfällt)
  8. Absatz 5 b,Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.
  9. Absatz 6,Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.
  10. Absatz 7,Anträge nach Absatz eins, bedürfen keiner Vorberatung.
  11. Absatz 8,Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
  12. Absatz 9,Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.
  13. Absatz 10,Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.
  14. Absatz 11,Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.
  15. Absatz 11 a,Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. Paragraph 27, Absatz 4, gilt sinngemäß für diese Ärzte.
  16. Absatz 12,Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Absatz 13,), durch Abberufung (Absatz 14,) oder durch Tod.
  17. Absatz 13,Für den Verzicht gilt Paragraph 65, Absatz eins, sinngemäß.
  18. Absatz 14,Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt Paragraph 67, sinngemäß.

Im RIS seit

05.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT40017174

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/66/P26/LKT40017174

Navigation im Suchergebnis