(3)Absatz 3,Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Absatz eins,) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (Paragraph 24, Absatz eins,).