Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

06.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2015

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 22

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

  1. Absatz eins,Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit 19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit 27 und 31 Mitgliedern des Gemeinderates 7,

mit 35 Mitgliedern des Gemeinderates 9.

  1. Absatz 2,Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.
  2. Absatz 3,Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Absatz eins,) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (Paragraph 24, Absatz eins,).

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT12004978

Alte Dokumentnummer

N4199815161Q

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