Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 66 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2015

Abkürzung

K-AGO

Index

11 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 22

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

  1. Absatz eins,Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden
    1. mit
      15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,
    2. mit
      19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,
    3. mit
      23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,
    4. mit
      27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.
  2. Absatz 2,Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.
  3. Absatz 3,Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Absatz eins,) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (Paragraph 24, Absatz eins,).

Im RIS seit

03.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

LKT40010148