Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2011

Abkürzung

K-JSG

Index

28 Veranstaltungswesen und Jugendschutz

Text

Paragraph 12

Genuß- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen keine alkoholischen Getränke trinken und keine Tabakwaren rauchen.
  2. Absatz 2,Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke mit einem höheren Alkoholgehalt als 12 Volumsprozent sowie Mischgetränke, die gebrannte alkoholische Getränke (Spirituosen) enthalten, nicht trinken, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind (zB Alkopops) oder selbst hergestellt werden. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, fallen, nicht zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
  4. Absatz 4,Alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder oder Jugendliche iSd. Absatz eins und 2 nicht trinken oder rauchen dürfen, sowie Drogen und Stoffe, die sie iSd. Absatz 3, nicht zu sich nehmen dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden. Solche Getränke, Tabakwaren sowie Drogen oder Stoffe dürfen von Kindern und den in Betracht kommenden Jugendlichen auch nicht erworben oder in Besitz genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10000260

Dokumentnummer

LKT12004780

Alte Dokumentnummer

N4199814836Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/5/P12/LKT12004780

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