Landesrecht konsolidiert Kärnten: Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG § 12, tagesaktuelle Fassung

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG § 12

Kurztitel

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 107/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-JSG

Index

28 Veranstaltungswesen und Jugendschutz

Text

Paragraph 12

Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe

  1. Absatz eins,Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  2. Absatz 2,Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, gleichgültig ob diese vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren. Jedenfalls dürfen Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge konsumieren, dass der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
  3. Absatz 3,Kindern und Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen, Shishas (Wasserpfeifen), E-Shishas oder E-Zigaretten und dafür notwendigen Stoffen, die als Tabakersatz oder -zusatz zur Verbrennung oder Verdampfung dienen, verboten.
  4. Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen Drogen und Stoffe, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,, fallen, nicht erwerben, besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, soweit dies über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
  5. Absatz 5,Rausch- und Suchtmittel und vergleichbare Stoffe sowie sonstige Waren, die Kinder oder Jugendliche nach dieser Bestimmung nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen, dürfen diesen von niemandem angeboten, überlassen oder verkauft werden.

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10000260

Dokumentnummer

LKT40012420

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/KA/1998/5/P12/LKT40012420