Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG § 12

Kurztitel

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

10.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-PRG

Index

27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie

Text

Paragraph 12

Gebietsweise Beschränkung

Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit

  1. Litera a
    die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird, oder eine solche Belästigung zu erwarten ist oder
  2. Litera b
    das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder
  3. Litera c
    sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, des Jugendschutzes oder des Fremdenverkehrs verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

Im RIS seit

19.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2012

Gesetzesnummer

10000126

Dokumentnummer

LKT40008316

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