Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/1990 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1990

Außerkrafttretensdatum

09.11.2012

Abkürzung

K-PRG

Index

27 Bundespolizei und Bundesgendarmerie

Text

Paragraph 12

Gebietsweise Beschränkung

Der Gemeinderat kann durch Verordnung die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei Interessen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Interessen des Jugendschutzes oder Interessen des Fremdenverkehrs verletzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2012

Gesetzesnummer

10000126

Dokumentnummer

LKT12001593

Alte Dokumentnummer

N4199011025Q

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