die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird, oder eine solche Belästigung zu erwarten ist oder
Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG
LGBl.Nr. 58 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012
Paragraph 12
10.11.2012
Der Gemeinderat kann die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile, Gruppen von Gebäuden oder bestimmter Liegenschaften im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit