Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG
LGBl.Nr. 58 aus 1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 105/2012
Paragraph 12
01.11.1990
09.11.2012
Der Gemeinderat kann durch Verordnung die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden im Gemeindegebiet zum Zweck der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinschaftsleben gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei Interessen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Interessen des Jugendschutzes oder Interessen des Fremdenverkehrs verletzt werden.