Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG § 23a

Kurztitel

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 61/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

K-BStG

Index

41 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 23 a

Urnen

  1. Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind, sofern in Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt wird, in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soll die Beisetzung der Aschenreste in Form einer Naturbestattung (Paragraph 13, Absatz 4,) erfolgen, hat die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen. Die Urne muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.
  2. Absatz 2,Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter, verboten. Dieses Verbot gilt ferner nicht, wenn die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung, in einer Bestattungsanlage verstreut wird.
  3. Absatz 2 a,Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben hat, darf auf Verlangen eines Angehörigen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Absatz eins,) eine kleine symbolische Menge entnommen werden und diese in einem verschlossenen Behältnis den Angehörigen übergeben oder in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder Ähnlichem zum Gedenken an den Verstorbenen weiterverarbeitet werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Entnahme einer symbolischen Aschenmenge darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge, die weniger als die Hälfte der Aschenmenge betragen muss, entnommen werden; die Verwandten gehen einander hierbei – auch im Falle einander widersprechender Ersuchen – in der in Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Satz genannten Reihenfolge vor.
  4. Absatz 3,Unbeschadet des Paragraph 22, Absatz eins, darf die Versendung oder Ausfolgung der Urne nur an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2,, an ein befugtes Bestattungsunternehmen oder im Falle einer Beisetzung der Leichenasche außerhalb Kärntens an eine Person, die eine vergleichbare behördliche Bewilligung zur Beisetzung oder Verwahrung der Leichenasche besitzt, erfolgen.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

10000046

Dokumentnummer

LKT40013042

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