Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind, sofern in Absatz 2 a, nicht anderes bestimmt wird, in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soll die Beisetzung der Aschenreste in Form einer Naturbestattung (Paragraph 13, Absatz 4,) erfolgen, hat die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen. Die Urne muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.