(3)Absatz 3,Der Betreiber einer Einäscherungsanlage darf eine Urne nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen, an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b oder an eine Person, die über eine Bewilligung gemäß § 22 Abs. 1 verfügt, übergeben.Der Betreiber einer Einäscherungsanlage darf eine Urne nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen, an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und b oder an eine Person, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verfügt, übergeben.