Kurztitel

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61 aus 1971, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2012

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a

Inkrafttretensdatum

26.05.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Paragraph 23 a

Urnen

  1. Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.
  2. Absatz 2,In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter.
  3. Absatz 3,Der Betreiber einer Einäscherungsanlage darf eine Urne nur an ein gewerberechtlich befugtes Bestattungsunternehmen, an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a und b oder an eine Person, die über eine Bewilligung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verfügt, übergeben.