Absatz eins,Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Die Urne ist so zu kennzeichnen, daß jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.
Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG
LGBl.Nr. 61 aus 1971, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2012
Paragraph 23 a
26.05.2009
31.03.2012