(4)Absatz 4,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
mündelsichere Veranlagungen
Darlehen, Schuldscheindarlehen und
Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.