Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 61

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 83/2016

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

02.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 61

Begriff des Gemeindeeigentums

  1. Absatz eins,Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
  2. Absatz 2,Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.
  3. Absatz 3,Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen
    2. Ziffer 2
      Festgeld
    3. Ziffer 3
      Kassenkredite
    4. Ziffer 4
      mündelsichere Veranlagungen
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehung
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,
    muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Anmerkung

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 83/2016
zu Abs. 3 bis 5: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40018438

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