Landesrecht konsolidiert Burgenland

Navigation im Suchergebnis

Burgenländische Gemeindeordnung 2003 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländische Gemeindeordnung 2003

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 55/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

13.08.2003

Außerkrafttretensdatum

01.10.2017

Abkürzung

Bgld. GemO 2003

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt
Gemeindewirtschaft

Paragraph 61

Begriff des Gemeindeeigentums

  1. Absatz eins,Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
  2. Absatz 2,Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

20000221

Dokumentnummer

LBG40004165

Navigation im Suchergebnis