Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
13.08.2003
Außerkrafttretensdatum
01.10.2017
Abkürzung
Bgld. GemO 2003
Index
1000 Gemeindeordnung
Text
4. Hauptstück
Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung
1. Abschnitt
Gemeindewirtschaft
§ 61Paragraph 61
Begriff des Gemeindeeigentums
(1)Absatz eins,Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2)Absatz 2,Das Eigentum der Gemeinde ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
20000221
Dokumentnummer
LBG40004165