Absatz eins,Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
Burgenland
Burgenländische Gemeindeordnung 2003
LGBl.Nr. 55/2003
K
Paragraph 61
13.08.2003
01.10.2017
Bgld. GemO 2003
1000 Gemeindeordnung
26.08.2019
20000221
LBG40004165