Landesrecht konsolidiert Burgenland

Navigation im Suchergebnis

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 37/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

Paragraph 11

Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von
    1. Ziffer eins
      alkoholischen Getränken und
    2. Ziffer 2
      Erzeugnissen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis eins l sowie Ziffer 8, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,,
    an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Erwerbs- und Besitzverbot gemäß Ziffer 2, umfasst auch die technische Ausrüstung und Nachfüllungen.
  2. Absatz 2,Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2016, fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Erzeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, einschließlich der technischen Ausrüstung an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000152

Dokumentnummer

LBG40019298

Navigation im Suchergebnis