Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.02.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

Paragraph 11

Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.
  2. Absatz 2,Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2001, fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

Anmerkung

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 4/2007
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 4/2007
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 3/2012

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20000152

Dokumentnummer

LBG40013025

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