Landesrecht konsolidiert Burgenland: Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 § 11, tagesaktuelle Fassung

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002 § 11

Kurztitel

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 54/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

Paragraph 11

Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Jungen Menschen ist
    1. Ziffer eins
      bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und
    2. Ziffer 2
      bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von
      1. Litera a
        Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, und
      2. Litera b
        Erzeugnissen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis eins l sowie Ziffer 8, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
    an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Erwerbs- und Besitzverbot gemäß Ziffer 2, Litera b, umfasst auch die technische Ausrüstung und Nachfüllungen.
  2. Absatz 2,Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
  3. Absatz 3,Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sowie Erzeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20000152

Dokumentnummer

LBG40020469