(3)Absatz 3,Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und jungen Menschen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alkoholische Getränke gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, sowie Erzeugnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, einschließlich der technischen Ausrüstung und Nachfüllungen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.