Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Burgenländisches Baugesetz 1997
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 10/1998
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.02.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
Bgld. BauG
Index
8200 Bauordnung
Text
§ 3Paragraph 3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
(Baupolizeiliche Interessen)Zulässigkeit von Bauvorhaben, (Baupolizeiliche Interessen)
Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,
den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,
nach Maßgabe des Verwendungszweckes dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
Festigkeit und Standsicherheit
Benützungssicherheit und Barrierefreiheit
Wärmeschutz und Energieeinsparung
Feuchtigkeitsschutz, Gesundheit und Hygiene
entsprechen,
das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie
verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013
Gesetzesnummer
10000504
Dokumentnummer
LBG12006729
Alte Dokumentnummer
N2199818594H